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Please show how each Aircraft will be used during the period of insurance by estimating the number of flying hours for each of the activities that the Aircraft will be engaged in. If uses other than those below are undertaken, please fully detail.

Note: Should the aircraft be used for any commercial purpose other than passenger carriage, they should be detailed in full. For example aerial photography, air ambulance, relief work, etc. See attached appendix (A).

Required for all pilots who will operate the aircraft. A separate Pilot Declaration may also be required.

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Dieser Fragebogen bildet die Grundlage für die Einholung der Konditionen bei den Versicherern. Bei der Beantwortung einiger Abschnitte werden möglicherweise weitere Angaben verlangt.

Hinweis
Dieser Vorschlag ist von einem Direktor, Partner, Auftraggeber oder bevollmächtigten Bediensteten des Antragstellers auszufüllen. Die Angaben, die dem/den Versicherer(n) in diesem Antrag gemacht werden, bilden die Grundlage für jeden abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gesetzlich verpflichtet ist, alle wesentlichen Tatsachen offen zu legen, die sich auf den Abschluss der vorgeschlagenen Versicherung auswirken könnten.

Sollte der Platz nicht ausreichen, um den Vorschlag auszufüllen, fügen Sie bitte zusätzliche Blätter bei.

 

GEHEIMHALTUNGSKLAUSEL

 

Bitte beachten Sie, dass Sie nach englischem Recht verpflichtet sind, dem Versicherer/Rückversicherer alle wesentlichen Tatsachen vor Abschluss der Police mitzuteilen und ihn während der gesamten Laufzeit der Police und bei deren Erneuerung über alle derartigen Tatsachen oder deren Änderungen zu unterrichten. Eine wesentliche Tatsache ist eine Tatsache, die das Urteilsvermögen des Versicherers/Rückversicherers bei der Bewertung eines Risikos beeinflussen kann. Wenn Sie Zweifel daran haben, ob eine Tatsache wesentlich ist, empfehlen wir, sie offen zu legen. Das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kann den Versicherer/Rückversicherer dazu berechtigen, den Vertrag von Anfang an nicht abzuschließen.

Anhang A

Privatvergnügen Bedeutet die Nutzung zu privaten und Vergnügungszwecken, aber NICHT die Nutzung für geschäftliche oder berufliche Zwecke oder gegen Entgelt.

Geschäftlich bedeutet die unter “Privatvergnügen” genannten Verwendungszwecke und die Verwendung für die Zwecke des Geschäfts oder des Berufs des Versicherten, jedoch NICHT die Verwendung zu Erwerbszwecken oder gegen Entgelt

Gewerblich Bedeutet die unter “Privatvergnügen” und “Geschäftlich” genannten Verwendungszwecke sowie die Verwendung für die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Fracht durch den Versicherten gegen Entgelt oder zu gewerblichen Zwecken

Vermietung Bedeutet die Vermietung, das Leasen, das Chartern oder die Anmietung durch den Versicherten an eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation ausschließlich zu privaten und geschäftlichen Zwecken, wobei der Betrieb des Luftfahrzeugs nicht unter der Kontrolle des Versicherten steht. Die Vermietung zu anderen Zwecken ist im Rahmen dieser Police NICHT versichert, es sei denn, sie wird dem Versicherer unter BESONDERE VERMIETUNGSZWECKE im Versicherungsschein ausdrücklich mitgeteilt.

Als Betriebshilfe gelten die unter Privatvergnügen genannten Verwendungszwecke, die Beförderung von leitenden Angestellten, Arbeitnehmern, Gästen des Versicherten, Waren und Gütern, jedoch unter Ausschluss jeglicher gewerblicher Tätigkeit und der Ausbildung mit Ausnahme der Fortbildung des Betriebspiloten, jedoch einschließlich der Kostenbeteiligung.

Die obigen Definitionen stellen Standardnutzungen dar und umfassen nicht Unterricht, Kunstflug, Jagd, Patrouillenflug, Brandbekämpfung, das absichtliche Abwerfen, Besprühen oder Freisetzen von Gegenständen, jede Form von Versuchs- oder Wettbewerbsflug und jede andere Nutzung, die mit außergewöhnlichen Gefahren verbunden ist; wenn jedoch Versicherungsschutz besteht, sind die Einzelheiten dieser Nutzung(en) in der Liste unter SONDERNUTZUNGEN aufgeführt.

TOKIO MARINE KILN – AUSSCHLUSSKLAUSEL FÜR GEOGRAFISCHE GEBIETE (09/07/15) LSW617H

1. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen und vorbehaltlich der nachstehenden Klauseln 2 und 3 schließt diese Police Verluste, Schäden oder Kosten aus, die innerhalb der geografischen Grenzen eines der folgenden Länder und Regionen auftreten:

(a) Äthiopien, Algerien, Burundi, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Demokratische Republik Kongo, Kenia, Mali, Mauretanien, Nigeria, Somalia, Republik Sudan, Südsudan.
(b) Kolumbien, Peru.
(c) Afghanistan, Jammu und Kaschmir, Nordkorea, Pakistan.
(d) Abchasien, die Regionen Donezk und Lugansk in der Ukraine, Berg-Karabach, der Nordkaukasische Föderationskreis und Südossetien.
(e) Iran, Irak, Libanon, Libyen, die ägyptische Provinz Nordsinai (einschließlich des internationalen Flughafens Taba), Syrien und Jemen.
(f) Jedes Land, in dem der Betrieb des versicherten Luftfahrzeugs gegen Sanktionen der Vereinten Nationen verstößt.

2. Es wird jedoch Versicherungsschutz im Rahmen dieser Police gewährt:

(a) für den Überflug eines ausgeschlossenen Landes, wenn der Flug innerhalb eines international anerkannten Luftkorridors liegt und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der I.C.A.O. durchgeführt wird, oder
(b) in Fällen, in denen ein versichertes Luftfahrzeug in einem ausgeschlossenen Land als unmittelbare Folge und ausschließlich aufgrund höherer Gewalt gelandet ist.

3. Jedes ausgeschlossene Land kann von den Versicherern zu Bedingungen abgedeckt werden, die nur vor dem Flug mit dem Slip Leader zu vereinbaren sind.

09/07/15
LSW617H